Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

Benutzen eines Mobiltelefons (Handy) während der Fahrt

Nach § 23 Abs. 1a StVO gilt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil-oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestaltet ist.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht von Fahrzeugführenden wird nach der Bußgeldkatalognummer 246 mit 60,- € (Regel-)Geldbuße geahndet. Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen (Stand Februar 2015).

Geahndet werden also Handlungen bei denen das Mobil- oder Autotelefon während des Fahrzeugführens aufgenommen oder gehalten wird. Es stellt sich oft die Frage, welche Handlungen unter eine verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons während der Führung des Fahrzeuges fallen. Hierzu existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung, die die Frage der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons allein danach beurteilt, ob das Gerät in der Hand gehalten wird oder nicht und die Handhabung des Gerätes ein Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion desselben aufweist.

So werden Handlungen nicht geahndet, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Mobil- oder Autotelefons aufweisen wie beispielsweise das bloße aufheben oder umlagern. So hat auch das OLG Köln mit Beschluss vom 7. November 2014 entschieden, dass ein Fahrzeugführer, der während der Fahrt ein Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es anderen Orts wieder abzulegen, nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO erfüllt. Dies gilt auch bei einer Ortsveränderung des Mobiltelefons durch weiterreichen an einen Beifahrer.

Es sollte daher der anwaltlichen Überprüfung, nach entsprechender Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte überlassen werden, ob tatsächlich ein verbotswidriges Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons während der Führung eines Fahrzeuges vorliegt. Denn hier kommt es entscheidend auf die Feinheiten der Geschehensabläufe an.

OLG Hamm: Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationshilfe (Beschluss vom 15.01.2015, 1RBs 232/14)
Auch die Nutzung eines Mobiltelefons durch einen Kraftfahrzeugführer als Navigationshilfe bzw. zur Internetabfrage fällt unter den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1a StVO.

Eine Feinheit der tatsächlichen Geschehnisse stellt auch ein anderer Fall dar, der vom OLG Hamm entschieden wurde. Nach dieser Entscheidung mit Beschluss vom 9. September 2014 liegt eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschalten des Motors (Start-Stop-Funktion) ausgeschaltet ist. Denn das Gesetz differenziert nicht zwischen einer manuellen oder einer automatischen Abschaltung des Motors. Denn während des Zeitraums, in dem das angehalten Fahrzeug mit ausgeschalteten Motor steht, ist eine Beeinträchtigung der Fahraufgaben des Fahrzeugführers durch einen in den Händen gehalten das Telefon nicht zu befürchten, da solche Aufgaben erst wieder bei einer erneuten Fahrtaufnahme anfallen können, die es aber erfordert, dass zuvor der Motor wieder in Gang gesetzt wird.

Es ist daher sinnvoll, die Feinheiten eines Falles durch einen Anwalt/Anwältin überprüfen zu lassen.

 
Rechtsanwalt Gerrit Thätner
 
Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen
 
Niederbarnimstraße 25
10247 Berlin (Friedrichshain)
Tel.: 030 - 862 35 28 

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