Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

Mietvertrag

 

Mietvertrag

           

Im Grunde ist so ein Mietvertrag schnell geschlossen. Sobald Einigkeit besteht, wer Vermieter und Mieter sein soll, das Objekt, der Mietbeginn und die Miete feststeht ist alles erforderliche geregelt. Der Rest könnte dem Gesetz entnommen werden. Man muss auch überhaupt nichts aufschreiben, der Mietvertrag ist mündlich abgeschlossen genauso wirksam.
 
Dies ist natürlich nicht die Realität. Mietverträge werden ständig umfangreicher und die Regelungen teilweise sehr kompliziert, insbesondere auch im Bereich der Gewerberaummiete. Vermieter müssen darüber hinaus bei Neuvermietung ständig ihre Verträge überprüfen und der zwischenzeitlich geänderten Rechtssprechung anpassen. Aber auch dabei gilt: was heute möglich und zulässig ist, kann morgen nach einem Urteil des BGH schon wieder Schnee von gestern sein.

Mietverträge sind in den allermeisten Fällen Formulare, die der Vermieter bereitstellt und unterliegen deshalb der strengen Inhaltskontrolle im Hinblick auf die enthaltenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Dabei können sich Regelungen als unwirksam erweisen, weil sie den Mieter
 
-überraschen (an versteckter Stelle)
-intransparent sind (kaum verständlich)
-unangemessen benachteiligen.
 

Unangemessen wird es dann, wenn von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für diesen Vertragstyp allzu weit abgewichen wird. Das hat z.B. zu der jahrelangen Auseinandersetzung um die Schönheitsreparaturen geführt. Hier ist nämlich der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, das der Vermieter zu renovieren hat, ohne wenn und aber. Die Gerichte haben es zugelassen, das diese Verpflichtung dem Mieter auferlegt werden darf. Aber dann tauchten u.a. Verträge auf, die den Mieter zwingen sollten, bestimmte Räume alle 3 oder 5 oder 7 Jahre zu renovieren, egal in welchem Zustand sie sind (starre Fristen). Dies ist dann vom BGH als unangemessen gestoppt worden, genauso wie die Forderung, unabhängig vom Zustand oder unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung zwingend zum Mietende renovieren zu müssen.

 

In unserer Rubrik Urteile finden sie auch zu diesem Thema einige Entscheidungen.
 
Wir bieten Ihnen die Erstellung und Gestaltung ihrer Mietverträge nach dem jeweils aktuellen Stand der Rechtssprechung an, prüfen Ihren Vertrag bei Unsicherheiten und beraten Sie auch begleitend bei Mietvertragsverhandlungen.
 
 
RA Frank Despang
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 

Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen
 
Niederbarnimstraße 25
10247 Berlin (Friedrichshain)
Tel.: 030 - 862 35 28 

Zum Online - Anfrageformular


Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.