Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

 

Nicht nur bei Krankheit oder Alter sollte jeder von uns an eine Vorsorge denken. Schaffen Sie für sich und Ihre Familie frühzeitig Sicherheit durch Vorsorge, dass Sie bei plötzlicher Krankheit oder bei einem Unfall einen Bevollmächtigten haben, der Ihre wirtschaftlichen und persönlichen Interessen wahrnehmen kann, wenn Sie dazu nicht in der Lage sein sollten.

 

Vorsorgevollmacht

         

Patientenverfügung

Liegt keine Vollmacht vor, muss das Gericht in einem solchen Fall von Amts wegen einen Betreuer bestellen. Besser ist es, wenn Sie selbst bestimmen, wer Ihre Person des Vertrauens sein soll und wenn Sie Ihre Wünsche selbst in einer Vollmachtsurkunde sowie einer Patientenverfügung festlegen.

Mit der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, im Fall geistiger oder körperlicher Schwäche die Entscheidungen zu treffen, die Sie zuvor selbst in der Urkunde im einzelnen niedergelegt haben. Den Umfang können Sie frei festlegen. Die Vollmacht ist auch jederzeit widerrufbar oder abänderbar. Meist wollen die Vollmachtgeber darüber hinaus auch eine umfassende Bevollmächtigung in wirtschaftlichen Fragen betreffend Haushalt, Bankgeschäfte, Miete etc.

 

Mit der Patientenverfügung können Sie Ihre Behandlungswünsche für den Fall festlegen, dass Sie selbst keine Entscheidungen z. B. wegen Bewusstlosigkeit treffen können.

Vollmacht und Patientenverfügung können in dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Einzelheiten auch zu den Kosten der Registrierung können Sie dem Merkblatt des ZVR (Zentralen Vorsorgeregisters) entnehmen.

 

 

 

RA Frank Despang

DT-Fachanwälte
Niederbarnimstrasse 25
10247 Berlin (Friedrichshain)
Tel.: 030 - 862 35 28 

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Im Bereich der Firmen und Vereine richtet sich die notarielle Tätigkeit meist auf die Gründung oder Veränderung von Gesellschaften.

Der Notar berät Sie gerne bei der Wahl der Gesellschaftsform und ist für die Gesellschafter ein unparteiischer Fachmann bei dem Entwurf eines Gesellschaftsvertrags oder seiner Änderungen.
 
Ich empfehle grundsätzlich, vor der Beurkundung den Vertragsentwurf Ihrem steuerlichen Berater vorzulegen, um mit ihm die steuerlichen Konsequenzen des Vorhabens zu beraten.
 

Gesellschaften

         

Vereine

Bei der Gründung einer GmbH oder einer Unternehmergesellschaft (sog Mini-GmbH) ist bei der Wahl des Firmennamens eine vorherige Abstimmung mit der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) zweckmäßig betreffend die Zulässig-keit des gewünschten Firmennamens.

Die Kapitalaufbringung ist durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) bei der Gründung einer Einmann-GmbH erleichtert worden, hier muss der bei Anmeldung nachzuweisende einge-zahlte Mindestbetrag auch nur noch die Hälfte des Mindest-Stammkapitals erreichen.

Das Modernisierungsgesetz hat zum Ziel, die Gründung der GmbH zu vereinfachen und zu verbilligen. Die Notarkosten bei der Gründung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) betragen lediglich 170 € bei Verwendung des Musterprotokolls und umfassen neben der Beurkundung die Beratung bei der Satzungsgestaltung, Firmierung, Bildung des Unternehmensgegenstandes auch die Handelsregisteranmeldung sowie die elektronische Übermittlung. Bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern erhöhen sich die Kosten auf 240 €. Bei letzterem Fall ist allerdings zu prüfen, ob die Verwendung des Musterprotokolls inhaltlich den Ansprüchen der Gesellschafter hinsichtlich des Regelungsgehalts entspricht.

 

Vereinsgründungen erfordern keine Beurkundung. Nach der Gründung ist nur eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Vereinsregister erforderlich. Zur Anmeldung sind erforderlich :

  • die komplette Satzung (am besten in elektronischer Form sowie in Papierform von allen Gründungs-mitgliedern unterschrieben)
  • das unterschriebene Protokoll der Mitgliedersammlung.

Zur Anmeldung beim Notar erscheinen muss der neu gewählte Vorstand mindestens in vertretungsberechtigter Zahl.

Notar Wolfgang Meyer-Franck

Kanzlei Meyer-Franck & Despang
Niederbarnimstrasse 25
10247 Berlin (Friedrichshain)
Tel.: 030-862 35 28

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Verträge betreffend das Eigentum an Wohnungen und Grundstücken, soweit es sich um Kaufverträge handelt, sind beurkundungspflichtig.

 
Zur Vorbereitung eines Vertrages benötigt der Notar die Grundbuchangaben. Das Immobilieneigentum ist im Grundbuch verzeichnet. Der Notar stellt in der Regel die von den Parteien gemachten Angaben durch Einsicht in das Grundbuch auch seinerseits fest, um eine gesicherte Vertragsbasis zu schaffen.
 
Oft werden der Kaufpreis oder Teile hiervon durch Kreditinstitute finanziert. Es ist daher zweckmäßig, dass der Käufer den Vertragsentwurf des Notars der finanzierenden Bank vor der Beurkundung vorlegt, um ggf. bei der Vertragsgestaltung die Erfordernisse der Finanzierung zu berücksichtigen.
 
Neben dem Kaufpreis muss der Käufer mit den entstehenden Nebenkosten rechnen. Diese sind:
 
  • die Grunderwerbssteuer sie beträgt in Berlin z.Zt. 6 % des Kaufpreises
  • die Notarkosten und
  • die Gerichtskosten, beide hängen von der Höhe des Kaufpreises ab.  
Näheres hierzu in unserer Rubrik Vergütung.
 
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesnotarkammer:
 
 
 
Notar Wolfgang Meyer-Franck
 
Kanzlei Meyer-Franck & Despang
Niederbarnimstrasse 25
10247 Berlin (Friedrichshain)
Tel.: 030-862 35 28
 
 

 

Für die Miethöhe bei Wohnraummietverträgen, die keine Staffelmiete vorsehen und die keinen Ausschluß der Mieterhöhungsmöglichkeit beinhalten, ist der Mietspiegel Berlin von entscheidender Bedeutung. Auch wenn sie als Mieter gerade keine Mieterhöhung erhalten haben oder als Vermieter gerade keine erstellen wollen, ist dieses Dokument interessant, z.B. wenn sie eine Wohnung suchen oder anbieten und vorab nachschauen wollen, ob der geforderte Mietzins angemessen ist.

 
Nach § 558 BGB kann der Vermieter unter bestimmten Umständen vom Mieter die Zustimmung zu einer höheren Miete verlangen. Einer dieser Umstände ist, das die bisherige Miete unter der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
 
Hier setzt nun der Mietspiegel an: Durch empirische Erhebungen unter Mitarbeit von Mieter- und Vermieter- Interessenverbänden wird die ortsübliche Vergleichsmiete für bestimmte Wohnungstypen in konkreten Lagen Berlins festgestellt. Da es sich beim Berliner Mietspiegel um einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558 d BGB handelt, gibt es eine gesetzliche Vermutung, das die darin festgehaltenen Mieten die tatsächlichen ortsüblichen Vergleichsmieten sind, dies hat zur Folge, das auch die Gerichte grundsätzlich an diese Werte gebunden sind, solange nicht von einer Partei die Vermutung widerlegt wird.
 
Es gibt beim Internetangebot der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eine Eingabemaske (Link finden sie in unserer Sammlung "Juristische Links") und dort die Möglichkeit, nach konkreten Strassen, Wohnungsgrößen und Ausstattungsmerkmalen die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln.

 

Ziemlich aktuell mit Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 276/08 hat der BGH entschieden:

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. April 2009, VIII ZB 7/08, WuM 2009, 352; Urteil vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 11/07, NJW 2008, 573, Tz. 15).

 
Problematisch ist die Einordnung in ein bestimmtes Mietspiegelfeld meistens nicht, es sei denn, es besteht eine unterschiedliche Auffassung zur Wohnungsgröße (siehe hierzu Beitrag in den Mietrecht-FAQ). Es wird aber regelmäßig rechtliche Auseinandersetzungen bezüglich der Mietspanne im Mietspiegelfeld geben. Mieter möchten natürlich, das ihre Wohnung am unteren Ende der Spanne einsortiert wird und Vermieter ziehen das obere Ende vor. Wir beraten Sie hier gern, damit Sie möglichst ohne Rechtsstreit eine Einigung mit ihrem Vertragspartner erzielen können, oder wo das nicht möglich ist, Ihre Interessen vor Gericht gewahrt bleiben.
 
RA Frank Despang
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 
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Niederbarnimstraße 25
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