Team Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen

Die Kündigung

Kündigungen bedürfen ohne Ausnahme der Schriftform. Mündlich ausgesprochene Kündigungen als auch Kündigungen per Telefax oder E-Mail sind nicht wirksam.

Wann besteht Kündigungsschutz?

Der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kommt eine besondere Bedeutung zu. Das Kündigungsschutzgesetz ist das Instrument des Kündigungsschutzes. Es ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Kurze Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses ohne direkte Anschlussarbeitsverhältnisse schließen unter Umständen die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht aus. Dies bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Kündigungsschutz besteht nicht, wenn ein Betrieb regelmäßig fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt. In Betrieben, in denen regelmäßig zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht Kündigungsschutz nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. Teilzeitbeschäftigte sind bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl anteilig zu berücksichtigen. Scheinbar selbstständige unabhängige Betriebe können rechtlich als ein Betrieb zu bewerten sein, was dazu führt, dass unter Umständen Kündigungsschutz gewährt wird, wenn weniger als zehn Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt werden. Hier ist eine genaue rechtliche Prüfung angeraten.

 

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund ausgesprochen werden. Hierfür müssen Tatsachen vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar machen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Derart schwerwiegende Gründe liegen in sehr vielen Fällen nicht vor und die Kündigungen sind unwirksam. Oft fehlen auch formale Voraussetzungen wie zum Beispiel die Anhörung des Arbeitnehmers oder des Betriebsrats. Auch wegen der drohenden Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld oder wegen des zu erwartenden schlechten Zeugnisses sollte bei einer fristlosen Kündigung stets geprüft werden, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll.

 

Kündigungsschutzklage

Die Kündigungsschutzklage ist nach einer ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber das einzige Mittel die Kündigung zu beseitigen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Arbeitnehmer, leitende Angestellte, Auszubildende sowie Geschäftsführer und Betriebsleiter können grundsätzlich im Wege der Kündigungsschutzklage von den Arbeitsgerichten gegen die Kündigung vorgehen. Etwaige Besonderheiten sind vorher zu klären.

Ziel der Kündigungsschutzklage ist die Feststellung des Gerichtes, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Vom Arbeitgeber eingestellte Gehaltszahlungen sind geltend zu machen. Auf entsprechenden Antrag einer der Parteien kann das Gericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung aussprechen. Die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sollten zur Klärung des Prozessrisikos vorab anwaltlich geprüft werden, da jede Partei die Kosten des Verfahrens den erster Instanz selbst zu tragen hat. Die Kündigungsschutzklage kann nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Innerhalb der Dreiwochenfrist muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Nach Ablauf der Klagefrist ist eine Geltendmachung des Kündigungsschutzes nur noch in wenigen Fällen möglich. Wird innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Klage gegen die Kündigung erhoben, wird auch eine an sich unberechtigte Kündigung grundsätzlich wirksam und das Arbeitsverhältnis ist beendet. Soweit die Nichteinhaltung der Klagefrist durch Umstände eingetreten ist, die sie nicht zu vertreten haben, sollten Sie unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um überprüfen zu lassen, ob die nachträgliche Zulassung der Klage erwirkt werden kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Gerrit Thätner

 

Fachanwaltskanzlei Despang, Thätner & Kollegen
 
Niederbarnimstraße 25
10247 Berlin (Friedrichshain)
Tel.: 030 - 862 35 28 

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